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§ 2 HmbUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbUVPG – Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen

(1) Für nach Landesrecht zu erstellende Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit in Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg nichts anderes bestimmt ist. Die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme sind den in § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 UVPG benannten gleichgestellt.

(2) Für die von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Gehören diese Pläne und Programme zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) bezeichneten Sachbereichen, ist eine Strategische Umweltprüfung unter der Voraussetzung einer Rahmensetzung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 UVPG durchzuführen. Die Strategische Umweltprüfung kann im Einklang mit den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten besonderen Bestimmungen ganz oder teilweise in das Verfahren der Ex-Ante-Bewertung der operationellen Programme und der Entwicklungsprogramme aufgenommen und in diesem Rahmen durchgeführt werden.

(3) Für Pläne und Programme nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 74 Absatz 3 UVPG in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbUVPG,HH - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/