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Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 2 HafenVSG – Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
- 1.
Fahrzeuge:
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte; - 2.
Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs; - 3.
Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmt sind; - 4.
Hafen- und Schifffahrtsanlagen:
Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen; - 5.
(gestrichen)
- 6.
Umschlag:
das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 1 - 4, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170377,3
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