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§ 2 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HafenVSG – Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind

  1. 1.

    Fahrzeuge:
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte;

  2. 2.

    Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
    jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs;

  3. 3.

    Hafenfahrzeuge:
    Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmt sind;

  4. 4.

    Hafen- und Schifffahrtsanlagen:
    Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen;

  5. 5.

    (gestrichen)

  6. 6.

    Umschlag:
    das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 1 - 4, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
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