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§ 4 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HafenVSG – Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 1 - 4, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
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