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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 5 - 14, Abschnitt II - Benutzungsvorschriften/
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§ 9 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Benutzungsvorschriften
§ 9 HafenVSG – Allgemeine Anzeigepflichten
Folgende Vorfälle sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
wenn eine Person infolge eines Ereignisses an Bord eines Fahrzeuges erheblich verletzt worden oder gestorben ist;
- 2.
wenn ein Fahrzeug sinkt, Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verliert, in Brand geraten, auf Grund gelaufen oder durch eine Havarie manövrierunfähig geworden ist;
- 3.
wenn ein Fahrzeug Hafen- oder Schifffahrtsanlagen beschädigt hat.
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