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§ 9 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Benutzungsvorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HafenVSG – Allgemeine Anzeigepflichten

Folgende Vorfälle sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    wenn eine Person infolge eines Ereignisses an Bord eines Fahrzeuges erheblich verletzt worden oder gestorben ist;

  2. 2.

    wenn ein Fahrzeug sinkt, Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verliert, in Brand geraten, auf Grund gelaufen oder durch eine Havarie manövrierunfähig geworden ist;

  3. 3.

    wenn ein Fahrzeug Hafen- oder Schifffahrtsanlagen beschädigt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 5 - 14, Abschnitt II - Benutzungsvorschriften/