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§ 36 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 3 – Beitreibung von Geldforderungen
 

§ 36 HmbVwVG – Länder übergreifende Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Im Falle der Pfändung einer Geldforderung entsprechend § 309 der Abgabenordnung kann die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn die pflichtige Person oder die Drittschuldnerin bzw. der Drittschuldner außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(2) Vollstreckungsbehörden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen pflichtige Personen und Drittschuldnerinnen bzw. Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg haben, selbst Pfändungsverfügungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

  1. 1.

    die Einziehung der Forderung gemäß § 314 der Abgabenordnung,

  2. 2.

    eine andere Art der Verwertung der Forderung gemäß § 317 der Abgabenordnung und

  3. 3.

    die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gemäß § 318 der Abgabenordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 30 - 37, Teil 3 - Beitreibung von Geldforderungen/
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