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§ 6 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 WahlprüfG

(1) Zu § 1 Absatz 1 ergeht die Entscheidung der Bürgerschaft über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl. Eine Wahl kann vollständig oder teilweise für ungültig erklärt werden. Sind von der Ungültigkeit einer Wahl mehr als 25 vom Hundert der zu ihr Wahlberechtigten betroffen, ist die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären.

(2) Zu § 1 Absatz 2 Nummer 2 ergeht die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft.

(3) Zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 ergeht die Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft.

(4) Die Entscheidung kann im Übrigen nur auf Zurückweisung des Einspruchs oder Antrags, auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erledigungserklärung lauten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/WahlprüfG,HH - WahlprüfungsG/§§ 2 - 11, II. - Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft/
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