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Art. 90 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Urkundstätigkeit sonstiger Stellen

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 01.07.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 90 Hess. FFG – Zeugnisse über das geltende Recht  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Zeugnisse über das im Lande Hessen geltende Recht stellt die Justizverwaltung aus. Zuständig ist der Minister der Justiz.

(2) Der Minister der Justiz kann eine Justizbehörde oder ein Gericht mit der Ausstellung der Zeugnisse beauftragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 90 - 92, Sechster Abschnitt - Urkundstätigkeit sonstiger Stellen/
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