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§ 2 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 1 – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbJAG – Ausbildungsgang und Prüfungen

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein Hochschulstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Hochschulstudium wird mit der ersten Prüfung abgeschlossen. Sie besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen. Durch das Bestehen der zweiten Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung "Assessorin" bzw. "Assessor" zu führen.

(4) Das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst berücksichtigen einander wechselseitig in ihrem Inhalt und ihrer Arbeitsweise.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 1 - 2, TEIL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN/
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