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§ 1 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 JAPG – Aufgaben der juristischen Ausbildung

(1) Die juristische Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe.

(2) Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Grundlagen und Entstehung, ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln.

(3) Die Ausbildung soll einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenwirken. Daher sollen zur Durchführung der universitären Ausbildung auch Praktikerinnen und Praktiker einbezogen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften/
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