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§ 21 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 JAPG – Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat.

(2) Erfüllt der Prüfling die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so hat er die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.

(3) Das Justizprüfungsamt gibt den Prüflingen das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen unverzüglich nach dem Vorliegen der Prüfungsergebnisse bekannt. Eine Bekanntgabe unter Angabe ausschließlich der Prüfungsnummern durch Aushang im Justizprüfungsamt und im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen ist zulässig. Satz 2 gilt entsprechend für eine Bekanntgabe auf der Homepage des Justizprüfungsamtes und des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 14 - 32, Abschnitt 3 - Staatliche Pflichtfachprüfung/
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