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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 39 - 54, Teil 3 - Vorbereitungsdienst/
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§ 40 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Vorbereitungsdienst
§ 40 JAPG – Leitung der Ausbildung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen leitet die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst (Leiterin oder Leiter der Ausbildung).
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung erlässt Richtlinien für den Vorbereitungsdienst, die Stationsausbildung, die Einführungslehrgänge, die praxisbegleitenden Ausbildungslehrgänge und den Ergänzungsvorbereitungsdienst.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 39 - 54, Teil 3 - Vorbereitungsdienst/
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