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§ 42 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 42 JAPG – Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Davon entfallen 21 Monate auf Pflichtstationen und drei Monate auf eine Wahlstation.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, die Ausbildung um bis zu sechs Monate verlängern; § 53 bleibt unberührt. Sie oder er kann dabei die Reihenfolge der Stationen ändern, Stationen verlängern und anordnen, dass eine oder mehrere Stationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsstellen ändern, wenn dies im Interesse der Ausbildung geboten ist.

(4) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung) ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

  1. 1.

    mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    einer oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.

Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden.

(5) Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Vorbereitungsdienst um ein Fünftel reduziert. Der Umfang der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften bleibt unberührt. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen. Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten um sechs Monate. Der Antrag für die Ableistung des Referendariats in Teilzeit kann mit der Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt werden; der Antrag ist unverzüglich nach Zugang der Benachrichtigung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen.

(6) Das Nähere zur Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit regelt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 39 - 54, Teil 3 - Vorbereitungsdienst/
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