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§ 8 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Universitätsstudium

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 JAPG – Schwerpunktbereiche

(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Sie werden von der Universität Bremen gebildet und eingerichtet und von den Studierenden gewählt.

(2) Die Schwerpunktbereiche werden in einer Prüfungsordnung nach § 37 festgelegt. Der Stoff der Schwerpunktbereiche ist so zu bemessen, dass das Studium unter Einbeziehung der Pflichtfächer nach fünf Jahren mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden kann. Der individuelle Studienumfang im Schwerpunktbereich umfasst höchstens 14 Lehrveranstaltungsstunden. Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Fremdsprachenkompetenz können Bestandteil der Ausbildung im Schwerpunktbereich sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 4 - 10, Abschnitt 1 - Universitätsstudium/
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