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§ 9 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Universitätsstudium

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 JAPG – Zwischenprüfung

(1) Durch die Zwischenprüfung wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche Qualifikation besteht. Die Zwischenprüfung wird nach einer Prüfungsordnung gemäß § 37 studienbegleitend abgelegt.

(2) Die Gegenstände und Inhalte der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des Studienstandes den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung zu entnehmen. Die Gegenstände und Inhalte der Zwischenprüfung dürfen nicht über den Prüfungsstoff der Verordnung nach § 14 Absatz 3 hinausgehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 4 - 10, Abschnitt 1 - Universitätsstudium/
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