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§ 11 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Erste juristische Prüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 JAPG – Zweck der ersten juristischen Prüfung

Die erste juristische Prüfung schließt das Studium der Pflichtfächer und des gewählten Schwerpunktbereiches ab. Sie hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 11 - 13, Abschnitt 2 - Erste juristische Prüfung/
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