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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 11 - 13, Abschnitt 2 - Erste juristische Prüfung/
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§ 11 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Erste juristische Prüfung
§ 11 JAPG – Zweck der ersten juristischen Prüfung
Die erste juristische Prüfung schließt das Studium der Pflichtfächer und des gewählten Schwerpunktbereiches ab. Sie hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 11 - 13, Abschnitt 2 - Erste juristische Prüfung/
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