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§ 16 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 JAPG – Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommission

(1) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestellt die Prüferinnen und Prüfer zur Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung auf unbestimmte Zeit. Wer das Hauptamt beendet hat, kann nach Ablauf des Monats, in den dieses Ereignis fällt, noch für die Dauer von fünf Jahren prüfen. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in jedem Fall mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei der Bestellung zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Praktikerinnen und Praktiker in gleich großer Anzahl herangezogen werden.

(2) Das Justizprüfungsamt stellt die Prüfungskommissionen für den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung zusammen. Jede Prüfungskommission besteht aus drei Prüferinnen oder Prüfern, von denen mindestens eine oder einer Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein muss.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Prüfungskommissionen entscheiden auf Grund mündlicher Beratung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 14 - 32, Abschnitt 3 - Staatliche Pflichtfachprüfung/
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