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§ 24 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 JAPG – Prüfungsniederschrift

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgehalten werden:

  1. 1.

    der Tag und der Ort der Prüfung, die Besetzung der Prüfungskommission und die Namen der Prüflinge,

  2. 2.

    die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,

  3. 3.

    die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,

  4. 4.

    die Gesamtnote nach § 23 Absatz 1,

  5. 5.

    die Entscheidung nach § 23 Absatz 2 und

  6. 6.

    alle sonstigen prüfungsrelevanten Entscheidungen der Prüfungskommission, insbesondere eine Entscheidung nach § 29.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 14 - 32, Abschnitt 3 - Staatliche Pflichtfachprüfung/
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