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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 14 - 32, Abschnitt 3 - Staatliche Pflichtfachprüfung/
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§ 24 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 24 JAPG – Prüfungsniederschrift
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgehalten werden:
- 1.
der Tag und der Ort der Prüfung, die Besetzung der Prüfungskommission und die Namen der Prüflinge,
- 2.
die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
- 3.
die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
- 4.
die Gesamtnote nach § 23 Absatz 1,
- 5.
die Entscheidung nach § 23 Absatz 2 und
- 6.
alle sonstigen prüfungsrelevanten Entscheidungen der Prüfungskommission, insbesondere eine Entscheidung nach § 29.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 14 - 32, Abschnitt 3 - Staatliche Pflichtfachprüfung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=216422,25
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