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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 14 - 32, Abschnitt 3 - Staatliche Pflichtfachprüfung/
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§ 31 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 31 JAPG – Bescheinigung über die staatliche Pflichtfachprüfung
Über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung wird ein Bescheid erteilt, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält. Satz 1 gilt nicht, sofern das Justizprüfungsamt unmittelbar nach der mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung ein Zeugnis nach § 38 erteilt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 14 - 32, Abschnitt 3 - Staatliche Pflichtfachprüfung/
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