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§ 34 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 4 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 34 JAPG – Prüfungsleistungen in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Prüfungsleistungen, davon mindestens eine schriftliche wissenschaftliche Studienarbeit und eine mündliche Prüfung. Zu den Prüfungsleistungen kann auch eine Aufsichtsarbeit zählen. Die Schwerpunktbereichsprüfung darf einmal wiederholt werden.

(2) Das Nähere zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung regelt eine Prüfungsordnung nach § 37. Sie kann Prüfungsvorleistungen vorsehen, die studienbegleitend erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren.

(3) Entscheidungen in Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der Prüfungsordnung der Universität zuständigen Stellen.

(4) Die Universität Bremen teilt dem Justizprüfungsamt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung schriftlich mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 4 - 38, Teil 2 - Studium und erste juristische Prüfung/§§ 33 - 37, Abschnitt 4 - Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung/
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