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§ 47 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 47 JAPG – Stationszeugnisse

(1) Für die praktische Ausbildung werden von jeder Ausbilderin und jedem Ausbilder Zeugnisse erteilt, die die Fähigkeiten und Leistungen der Referendarin oder des Referendars darstellen, bewerten und eine zusammenfassende Note und Punktzahl enthalten.

(2) Das Zeugnis der letzten Ausbildungsstation ist der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung mit Beendigung der Ausbildung vorzulegen. Ansonsten beträgt die Frist zur Vorlage der Zeugnisse einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Stationsausbildung. Die Referendarin oder der Referendar erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(3) Über Widersprüche gegen Zeugnisse entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz/§§ 39 - 54, Teil 3 - Vorbereitungsdienst/
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