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§ 14 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbJAG – Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist bei dem Prüfungsamt zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    Bescheinigungen einer Hochschule über die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen,

  2. 2.

    Bescheinigungen über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten nach § 5 Absatz 4,

  3. 3.

    eine mit einem Lichtbild versehene tabellarische Darstellung des Lebenslaufes,

  4. 4.

    die Erklärung, dass der Prüfling bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist und

  5. 5.

    in den Fällen des § 13 Absatz 3 die Prüfbescheinigung nach § 34 Absatz 1 oder ein vergleichbarer Nachweis.

Dem Antrag können sonstige Zeugnisse und Unterlagen beigefügt werden, die sich auf die fachliche Qualifikation des Prüflings beziehen.

(3) Wenn der Prüfling die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen kann, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/