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§ 28 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HmbJAG – Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung

(1) Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Wer die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel rechtfertigt und das Prüfungsamt des anderen Landes dem Wechsel zustimmt.

(3) Wer der Prüfungskommission der nicht bestandenen Prüfung angehört hat, wird in der mündlichen Prüfung der Wiederholungsprüfung nicht eingesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/