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§ 5 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbJAG – Praktische Studienzeiten

(1) Die Studierenden haben in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten im In- oder Ausland teilzunehmen; mindestens ein Monat soll bei einer Ausbildungsstelle in der Freien und Hansestadt Hamburg absolviert werden.

(2) Die praktischen Studienzeiten können bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einer Notarin, einem Notar oder bei einem Unternehmen, einem Verband oder jeder anderen Stelle absolviert werden, die geeignet sind, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei denen eine Betreuung durch eine Juristin oder einen Juristen erfolgt. Die praktischen Studienzeiten haben sich auf mindestens zwei der Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen.

(3) Zu Beginn der praktischen Studienzeiten werden die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert am 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Ausbildungsstelle erteilt den Studierenden eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit, die den Zeitraum der praktischen Studienzeit und das Rechtsgebiet nach Absatz 2 Satz 2 ausweist. Das Nähere regelt das Prüfungsamt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 3 - 8, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/