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§ 42 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 HmbJAG – Wahlstationen und Schwerpunktbereich

(1) Die Referendarinnen und Referendare werden nach ihrer Wahl drei Monate bei einer der in § 41 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Ausbildungsstellen, bei einem sonstigen nationalen Gericht oder an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer ausgebildet (Wahlstation I). Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 41 Absatz 1 Nummer 3) kann bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden.

(2) Die Referendarinnen und Referendare ergänzen und vertiefen ihre Ausbildung in einer weiteren, drei Monate dauernden Wahlstation bei einer Ausbildungsstelle, die eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet (Wahlstation II). Die Ausbildung kann bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten stattfinden.

(3) Die Ausbildung im Rahmen einer der beiden Wahlstationen berücksichtigt einen Schwerpunkt, der an den juristischen Tätigkeitsfeldern auszurichten ist. Schwerpunktbereiche sind insbesondere die Gebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltung und die rechtsberatende Praxis. Die Ausbildung berücksichtigt auch die jeweiligen Bezüge zum internationalen Recht sowie dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 36 - 48a, TEIL 3 - VORBEREITUNGSDIENST/