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§ 34 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Dritter Abschnitt – Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HmbJAG – Prüfungsbescheinigung

(1) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule eine Bescheinigung, die

  1. 1.
    die Hochschule, an der die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt wurde,
  2. 2.
    die Endpunktzahl und universitäre Endnote nach § 33 Absatz 1,
  3. 3.
    die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereiches und
  4. 4.
    die Art der universitären Prüfungsleistungen, die jeweils erzielten Einzelpunktzahlen und ihre Gewichtung bezogen auf die Gesamtnote der ersten Prüfung

ausweist.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, teilt dies die Hochschule dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 30 - 34, Dritter Abschnitt - Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/