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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/RHG,BY - Rechnungshofgesetz/Art. 1 - 12, I. Teil - Der Bayrische Oberste Rechnungshof/
Dokument
Art. 9 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern
I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof
Art. 9 RHG – Ausschließung eines Mitglieds
Ein Mitglied des Obersten Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/RHG,BY - Rechnungshofgesetz/Art. 1 - 12, I. Teil - Der Bayrische Oberste Rechnungshof/
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