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Art. 1 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern

I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz

Art. 1 RHG – Stellung und Sitz

(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.

(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/RHG,BY - Rechnungshofgesetz/Art. 1 - 12, I. Teil - Der Bayrische Oberste Rechnungshof/
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