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§ 15 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 LSeilbG – Zuständige Behörde

(1) Genehmigungs-, Aufsichts-, Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung. Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht.

(2) Bedarf eine Seilbahn neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, so entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Benehmen mit der für Bauen zuständigen Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LSeilbG,BE - Landesseilbahngesetz/§§ 14 - 17, 3. Abschnitt - Sonstige Bestimmungen/
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