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§ 1 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 1 AbgG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§ 1, Abschnitt 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag/
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