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§ 17a AFBG
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Einkommens- und Vermögensanrechnung

Titel: Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFBG
Gliederungs-Nr.: 2212-4
Normtyp: Gesetz

§ 17a AFBG – Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  1. 1.

    für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45.000 Euro,

  2. 2.

    für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2.300 Euro,

  3. 3.

    für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2.300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFBG - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz/§§ 17 - 17a, Vierter Abschnitt - Einkommens- und Vermögensanrechnung/