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§ 18 AFBG
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Organisation

Titel: Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFBG
Gliederungs-Nr.: 2212-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 AFBG – Übergegangene Darlehensforderungen

Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFBG - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz/§ 18, Fünfter Abschnitt - Organisation/