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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 53 - 62, Abschnitt 12 - Fraktionen/
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§ 55 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 12 – Fraktionen
§ 55 AbgG – Aufgaben
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.
(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 53 - 62, Abschnitt 12 - Fraktionen/
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