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§ 57 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Dritter Teil – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 AktG – Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

(1) 1Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. 2Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. 3Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. 4Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

Zu § 57: Geändert durch G vom 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959), 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 53a - 75, Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter/