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§ 13 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 AktG – Unterzeichnung der Aktien

1Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein. 4Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.

Zu § 13: Geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 1 - 22, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
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