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§ 9 AdÜbAG
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz - AdÜbAG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Bescheinigungen über das Zustandekommen oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses

Titel: Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz - AdÜbAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdÜbAG
Gliederungs-Nr.: 404-29
Normtyp: Gesetz

§ 9 AdÜbAG – Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Vollzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses

1Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, prüft und bestätigt die Bundeszentralstelle die Echtheit einer Bescheinigung über die in einem anderen Vertragsstaat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses, die Übereinstimmung ihres Inhalts mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens sowie die Zuständigkeit der erteilenden Stelle. 2Die Bestätigung erbringt Beweis für die in Satz 1 genannten Umstände; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AdÜbAG - Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz/§§ 8 - 9, Abschnitt 3 - Bescheinigungen über das Zustandekommen oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses/