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§ 1 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 ABKG – Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Stadtplanerinnen und Stadtplaner

(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und von damit verbundenen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, auch im Rahmen städtebaulicher Planung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und -planer ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und soziale Orts- und Regionalplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

(7) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und -architekten gehören auch die Ausarbeitung städtebaulicher Planung und die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.

(8) Zu den Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und -planer gehört auch die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.

(9) Soweit die folgenden Vorschriften Regelungen bezüglich der Architektinnen und Architekten treffen, gelten diese auch für die Innenarchitektinnen und -architekten sowie für die Landschaftsarchitektinnen und -architekten, es sei denn, es werden durch dieses Gesetz andere Regelungen getroffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ABKG,BE - Architekten-/Baukammergesetz/§§ 1 - 29, ERSTER TEIL - Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin/§§ 1 - 7a, Erster Abschnitt - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen/