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§ 50 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 AbgG – Fraktionsbildung

(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe des Artikels 25 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AbgG,MV - Abgeordnetengesetz/§§ 50 - 57b, Abschnitt VI - Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen/
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