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§ 8 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 AbgG – Erstattung von Aufwendungen für Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Wahlkreisbüros

(1) Auf Antrag werden den Mitgliedern des Landtags erstattet:

  1. 1.

    die nachgewiesenen Aufwendungen für die Anstellung von Beschäftigten bis zum Eineinhalbfachen eines Betrages, der dem Bruttogehalt eines Beschäftigten des Landes Brandenburg in der Entgeltgruppe E 13 Stufe 3 TV-L entspricht, zuzüglich der gesetzlichen Pflichtbeiträge und sonstiger Aufwendungen, die in sinngemäßer Anwendung tarifrechtlicher Bestimmungen für Beschäftigte des Landes gezahlt werden,

  2. 2.

    die nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Vergütung von Praktikantinnen und Praktikanten bis zu einer Höhe von 2 400 Euro pro Jahr,

  3. 3.

    die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mietkosten für angemessene Wahlkreisbüros als Stätte der mandatsbezogenen Wahlkreisarbeit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro monatlich sowie die Aufwendungen für die erstmalige Ausstattung dieser Büros bis zu einem Höchstbetrag von 3 500 Euro in der Wahlperiode und einem Höchstbetrag von 2 000 Euro in den für das Mitglied des Landtags ununterbrochen daran anschließenden weiteren Wahlperiode und

  4. 4.

    die nachgewiesenen Aufwendungen für die Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Wahlkreisbüros, insbesondere für Menschen mit Beeinträchtigungen, bis zu einem Betrag von 10 000 Euro pro Wahlperiode sowie für weitere unterstützende Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Beeinträchtigungen bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr.

(2) Die Abrechnung und Auszahlung der Gehälter oder Vergütungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 übernimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.

(3) Aufwendungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2, die anlässlich der Beschäftigung von Personen entstehen, die mit dem antragstellenden Mitglied oder einem anderen Mitglied des Landtags verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder mit dem Mitglied des Landtags verschwägert oder bis zum dritten Grad verwandt sind, werden nicht übernommen. Eine Erstattung von Mietkosten für ein Wahlkreisbüro, das im Eigentum des Mitglieds des Landtags steht oder von einer Person vermietet wird, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet ist, mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, mit ihm verschwägert oder bis zum dritten Grad verwandt ist, erfolgt nicht.

(4) Ein Ersatz von Aufwendungen für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten gemäß Absatz 1 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn der Präsidentin oder dem Präsidenten ein Führungszeugnis für diese Person vorgelegt wird. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, aufgrund derer eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände zu befürchten ist, kann die Erstattung von der Präsidentin oder dem Präsidenten abgelehnt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/AbgG,BB - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 13, Abschnitt 2 - Leistungen an Abgeordnete/