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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
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§ 1 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 DSchG – Grundsatz
Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Im Rahmen des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
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