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§ 2 AG-SGB II/BKGG
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II/BKGG
Gliederungs-Nr.: B 860-202
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG-SGB II/BKGG – Zuständige Behörden

Zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des SGB II ist das für Arbeit zuständige Ministerium. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration vorbehalten. Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II unterrichten. Ein Unterrichtungsrecht besteht auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/AG-SGB II/BKGG,SH - Ausführungsgesetz-SGB II/BKGG/§§ 1 - 4, Abschnitt I - Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch/
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