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§ 12 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 ALVO – Nachteilsausgleich

(1) Als Nachteilsausgleich nach § 23 Absatz 3 LBG werden von Amts wegen je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren, bei mehreren Kindern insgesamt höchstens drei Jahre berücksichtigt. Zeiten der Betreuung eines Kindes werden jeweils nur bei einer Person zum Ausgleich gebracht. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt.

(2) Absatz 1 gilt gelten entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder und im Falle eines Ausgleichs nach § 23 Absatz 4 LBG.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/ALVO,SH - Allgemeine Laufbahnverordnung/§§ 1 - 13, Erster Teil - Allgemeines/
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