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Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 27100
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AufnG – Verteilung und Zuweisung

(1) 1Zuständig für die Verteilung und Zuweisung der Ausländerinnen und Ausländer, die

  1. 1.

    nach § 50 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zu verteilen sind oder verteilt werden können,

  2. 2.
  3. 3.

    nach § 24 Abs. 4 AufenthG verteilt werden können,

  4. 4.

    aufgrund einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG aufgenommen worden sind, in der § 24 Abs. 4 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, oder

  5. 5.

    aufgrund einer Anordnung nach § 23 Abs. 4 AufenthG aufgenommen worden sind,

ist das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. 2Die Ausländerinnen und Ausländer können zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden; dabei soll deren Einwohnerzahl berücksichtigt werden. 3Gemeinden, die Standort einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG oder einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft sind, können von der Verteilung ganz oder teilweise ausgenommen werden. 4Satz 3 gilt entsprechend für Gemeindeverbände, in deren Gebiet sich eine Gemeinde im Sinne des Satzes 3 befindet

(2) Nicht von Absatz 1 Satz 1 erfasste Ausländerinnen und Ausländer,

  1. 1.

    die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt sind und nicht unter die Nummern 2 bis 5 fallen,

  2. 2.

    die nach unanfechtbarer Entscheidung über den Asylantrag noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG, einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer Gemeinschaftsunterkunft, die einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist, wohnen,

  3. 3.

    die einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG, einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer Gemeinschaftsunterkunft, die einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist, wohnen,

  4. 4.

    die aufgrund einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG aufgenommen worden sind, in der § 24 Abs. 4 AufenthG nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, oder

  5. 5.

    denen für die Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann oder nach § 22 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,

können vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden.

(3) 1Bei der Verteilung nach Absatz 2 soll die Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt werden. 2Bei der Verteilung von jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion, mit Ausnahme der baltischen Staaten, und ihren mit eingereisten Familienangehörigen kann darüber hinaus berücksichtigt werden, ob in den jeweiligen Gemeinden oder einer Entfernung von bis zu 30 km jüdische Gemeinden vorhanden sind oder sich im Aufbau befinden. 3Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Die nach Absatz 2 aufzunehmende Person ist der Gemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden ist. 2Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner jeweils gleichen Geschlechts stehen Ehegatten gleich, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Rechtsvorschriften eines anderen Staates, die dem Lebenspartnerschaftsgesetz sachlich im Wesentlichen entsprechen, begründet wurde. 3Die Anfechtungsklage gegen die Zuweisung hat keine aufschiebende Wirkung.




§ 2 AufnG – Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes im übertragenen Wirkungskreis zuständig. 2Die Wahrnehmung der Aufgabe durch die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 obliegt den vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörden die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für Personen, die

  1. 1.

    in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder einer einer Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind oder

  2. 2.

    in Abschiebungshaft genommen worden sind.

(3) 1Die Landkreise können zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. 2Darin müssen Regelungen über die Erstattung der Aufwendungen enthalten sein. 3Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Gemeinden und Samtgemeinden zu hören.




§ 3 AufnG – Unterbringung in Landeseinrichtungen

(1) 1Das Land kann neben den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften auch sonstige Unterbringungseinrichtungen betreiben oder betreiben lassen. 2Soweit das Land dabei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz selbst erbringt, entfällt die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1.

(2) Die Aufnahme von Personen in Aufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterbringungseinrichtungen des Landes begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.




§ 4 AufnG – Kosten

(1) 1Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die ihnen

  1. 1.

    durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und

  2. 2.

entstehen, eine jährliche Pauschale (1). 2Die Höhe der Pauschale beträgt ab dem Jahr 2017 10 000 Euro je Person, soweit sich nicht aus Absatz 2 ein höherer Betrag ergibt. 3Die Höhe der Zahlungen nach den Sätzen 1 und 2 errechnet sich aus der Vervielfältigung der Pauschale mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen. 4Im ersten Quartal des Jahres werden Abschlagszahlungen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert der Zahlungsverpflichtungen des vergangenen Jahres nach den Sätzen 1 bis 3 geleistet. 5Die Abschlussabrechnungen und -zahlungen erfolgen spätestens im vierten Quartal des Jahres.

(2) 1Übersteigt der Mittelwert der je Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger festgestellten Nettoausgaben aller kommunalen Kostenträger des vergangenen Jahres zuzüglich eines pauschalierten Kostenanteils (Sätze 6 bis 8) in einem Zahlungsjahr den Betrag von 10 000 Euro, so wird abweichend von Absatz 1 Satz 2 in dem Zahlungsjahr dieser Betrag als Pauschale je Person gezahlt. 2Der Mittelwert nach Satz 1 ergibt sich aus den in der Asylbewerberleistungsstatistik am 31. Dezember des vergangenen Jahres festgestellten Nettoausgaben aller kommunalen Kostenträger geteilt durch den Mittelwert der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aller kommunalen Kostenträger des vergangenen Jahres. 3Der Mittelwert der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Satz 2 wird aus der am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und am 31. Dezember des vergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für alle kommunalen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie der Anzahl der Personen aller kommunalen Kostenträger, die am 31. März, 30. Juni und 30. September des vergangenen Jahres laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, gebildet. 4Die Nettoausgaben aller kommunalen Kostenträger nach Satz 2 vermindern sich um die Ausgaben, die das Land aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 4 gegenüber einem kommunalen Kostenträger im Einzelfall gesondert abrechnet und erstattet; Ausgaben in diesem Sinne sind die Ausgaben des kommunalen Kostenträgers für von ihm erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die von ihm zur Asylbewerberleistungsstatistik zu melden sind und gemeldet wurden. 5Bei der Bildung des Mittelwertes nach Satz 3 bleiben die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unberücksichtigt, für die das Land aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 4 gegenüber einem kommunalen Kostenträger alle Ausgaben im Einzelfall gesondert abrechnet und erstattet; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 6Der pauschalierte Kostenanteil nach Satz 1 beträgt 1 500 Euro. 7Er ändert sich entsprechend den durchschnittlichen tariflichen Anpassungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S 3 bis S 18 nach der Anlage C und dem Anhang C des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung; Änderungen vor dem 1. Januar 2017 bleiben unberücksichtigt. 8Für die Zahlung der jährlichen Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 ist der pauschalierte Kostenanteil maßgeblich, der sich am 1. August des Vorjahres ergibt. 9Die sich aus den Sätzen 1 bis 8 ergebende Pauschale ist bei einem Bruchteil von 0,50 Euro oder mehr auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden und bei einem Bruchteil von weniger als 0,50 Euro auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.

(3) 1Die Zahl der berücksichtungsfähigen (2) Personen nach Absatz 1 Satz 3 ergibt sich aus dem Mittelwert der am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und am 31. Dezember des vergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für den jeweiligen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie der Anzahl der Personen des jeweiligen Kostenträgers, die am 31. März, 30. Juni und 30. September des vergangenen Jahres laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben. 2Hinzugezählt wird der Mittelwert der Anzahl der Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an den Stichtagen nach Satz 1, die im vergangenen Jahr laufend

  1. 1.

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27a, 30 bis 33, 35 und 36 SGB XII oder

  2. 2.

    Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs erhalten haben und deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an den Stichtagen nach Satz 1 nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 3Abweichend wird bei der Berechnung nach Satz 2 die Anzahl der Personen berücksichtigt, deren Einreise zu diesen Stichtagen nicht länger als vier Jahre zurückliegt, wenn im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Kostenträgers der Anteil der nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Personen mehr als 20 vom Hundert der Gesamtzahl der nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Personen beträgt. 4Die für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 erforderlichen Daten, die nicht in der Asylbewerberleistungsstatistik festgestellt werden, sind von den jeweiligen Kostenträgern zu ermitteln und dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zu übermitteln. 5Liegen zu meldende Daten nach Satz 4 dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle nicht bis zum Meldeschluss für die kommunalen Kostenträger zur Asylbewerberleistungsstatistik des vergangenen Jahres vor, so sind abweichend von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 für die Berechnungen die Stichtage am 31. März, 30. Juni und 30. September des vergangenen Jahres nicht zu berücksichtigen. 6Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Meldungen nach den Sätzen 4 und 5 ist ausgeschlossen.

(4) In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Land mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung treffen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben lässt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.

(1) Red. Anm.:

Zur Anpassung der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz siehe Verordnung vom 22. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 12)

(2) Red. Anm.:

müsste lauten: berücksichtigungsfähigen




§ 4a AufnG – Vorauszahlungen

1Abweichend von § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 können in den zwei der Zahlungsverpflichtung vorausgehenden Jahren Vorauszahlungen nach Maßgabe des Haushalts geleistet werden. 2Die Vorauszahlungen werden mit den nach § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu leistenden Zahlungen verrechnet. 3Im Jahr 2022 zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten nach den Sätzen 1 und 2 Vorauszahlungen in Höhe von einmalig 100 000 000 Euro für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2023. 4Die Verteilung der Vorauszahlungen nach Satz 3 erfolgt nach dem Maßstab, der nach § 4 für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2022 gilt.




§ 4b AufnG – Sonderzahlung im Jahr 2023

(1) 1Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme und Unterbringung von unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine und zur Entlastung bei den Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration im Jahr 2023 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 145 000 000 Euro. 2An den Mitteln nach Satz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von solchen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowie für die Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

  1. 1.

    20 vom Hundert der Mittel nach dem sich aus der Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit "Bestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten (RLB) mit der Staatsangehörigkeit Ukraine, mit einem Zugang ab Juni 2022 ohne Vorbezug von Arbeitslosengeld (ALG, ALG II) und deren Zahlungsansprüche (ZA) für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung (lfd. KdU) 1,2,3" ergebenden Anteil der Aufwendungen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt im Oktober 2022 für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), die für Bedarfsgemeinschaften entstanden sind, denen mindestens eine nach § 19 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigte Person angehört, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und die vor Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht hatte und Arbeitslosengeld nicht bezogen hat, an den Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, die allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes für solche Bedarfsgemeinschaften im Oktober 2022 entstanden sind,

  2. 2.

    40 vom Hundert der Mittel nach der Aufnahmequote eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach der Festsetzung der Aufnahmequoten für die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 durch das für Inneres zuständige Fachministerium zum Stichtag 23. September 2022 und

  3. 3.

    40 vom Hundert der Mittel nach dem sich aus der Sonderauswertung aus dem Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge "Anzahl der zum Stand 29. Januar 2023 aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind, für Bundesland: Niedersachsen" ergebenden Anteil der in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind, an der Gesamtzahl solcher in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes aufhältigen Personen.




§ 4c AufnG – Abweichende Regelungen für die Kostenabgeltung nach § 4 im Jahr 2023

(1) 1Für die Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Jahr 2023 gelten für die Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 die folgenden abweichenden Regelungen. 2Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 1 bis 3 unberührt.

(2) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 sind die tatsächlich im Kalenderjahr 2022 geleisteten Ausgaben für Leistungen für Unterbringung und Heizung für die unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten auf Nachweis bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 37 500 000 Euro gesondert abzurechnen und zu erstatten. 2Nach Satz 1 sind ausschließlich Ausgaben zu berücksichtigen,

  1. 1.

    die als Ausgaben der Unterbringung zur Asylbewerberleistungsstatistik 2022 zu melden sind und gemeldet wurden und

  2. 2.

    für die eine Abrechnung und Erstattung für Leistungen nach dem Zweiten, Neunten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs ausgeschlossen ist.

3Übersteigen die Ausgaben die Gesamtsumme nach Satz 1, so erfolgt die Verteilung der Zahlungen nach dem Verhältnis der Ausgaben für den jeweiligen kommunalen Träger zu den Gesamtausgaben nach den Sätzen 1 und 2 aller örtlichen Träger. 4Die für die Abrechnung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Daten sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu ermitteln und dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle in einer für eine Abrechnung geeigneten aufbereiteten Zusammenfassung unter Beifügung der Nachweise zu übermitteln. 5Meldeschluss für die Landkreise und kreisfreien Städte nach Satz 4 ist der 31. Mai 2023. 6Liegen Meldungen nach Satz 4 dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle nicht bis zum Meldeschluss nach Satz 5 vor, so ist eine gesonderte Abrechnung und Erstattung der Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 für den jeweiligen kommunalen Träger ausgeschlossen. 7 § 4 Abs. 2 Satz 4 findet für die gesonderte Abrechnung und Erstattung nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechende Anwendung. 8Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 findet die Mindesthöhe von 10 000 Euro je Person für die Pauschale im Jahr 2023 keine Anwendung.

(3) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 werden für die Zahlungen nach Absatz 2 im Jahr 2022 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 37 500 000 Euro als Vorauszahlung geleistet. 2Die Verteilung der Zahlungen nach Satz 1 erfolgt nach dem Verhältnis der in der Asylbewerberleistungsstatistik am 31. Dezember 2021 festgestellten Nettoausgaben für den jeweiligen kommunalen Träger zu den Nettogesamtausgaben aller kommunalen Träger. 3Die Abschlags- und Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 werden mit den nach Absatz 2 und den übrigen nach § 4 Abs. 1 bis 3 zu leistenden Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 verrechnet.

(4) 1Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 wird für die Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Jahr 2023 für den Stichtag 30. Juni 2022 einmalig der Mittelwert der Anzahl der Personen, die am 30. April, 31. Mai sowie am 30. Juni 2022 laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, gebildet. 2Nach Satz 1 sind Personen zum Stichtag 30. Juni 2022 ausgeschlossen, die von der Übergangsregelung nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes umfasst sind. 3Die für die Berechnung des Mittelwertes nach Satz 1 erforderlichen Daten sind von den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zu ermitteln und dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zu übermitteln. 4Liegen zu meldende Daten nach Satz 3 dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle nicht oder nicht vollständig bis zum Meldeschluss für die kommunalen Kostenträger zur Asylbewerberleistungsstatistik 2022 vor, so ist die Anwendung nach Satz 1 den jeweiligen kommunalen Träger betreffend ausgeschlossen.

(5) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Meldungen nach Absatz 2 Sätze 5 und 6 und Absatz 4 Sätze 3 und 4 ist ausgeschlossen.




§ 5 AufnG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    das Aufnahmegesetz vom 12. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), und

  2. 2.

    die Verordnung über Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 9. November 1993 (Nds. GVBl. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 734).