Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 AbgG – Mandat

(1) Die Abgeordneten der Bürgerschaft (Mitglieder) vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sicherndes Entgelt.

(3) Sie erhalten die in den §§ 2 bis 7 vorgesehenen Leistungen. § 8 sichert die Bewerbung um ein Mandat, seine Übernahme und Ausübung gegen Benachteiligungen durch berufliche Tätigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.