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§ 21 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Sonstiges Grundstücksrecht

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 AGBGB Schl.-H. – Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen werden muss, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/AGBGB Schl.-H.,SH - Ausführungsgesetz BGB/§§ 20 - 22, Abschnitt IV - Sonstiges Grundstücksrecht/
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