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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV Bbg
Referenz: 210-30


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AZV Bbg – Geltungsbereich (1)

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.
    Polizeivollzugsbeamte,
  2. 2.
    Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und in den Leitstellen der Landkreise,
  3. 3.
    Ehrenbeamte,
  4. 4.
    Beamte, für die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind.

(3) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ab und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 2 AZV Bbg – Regelmäßige und tägliche Arbeitszeit, Pausen (1)

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Als Arbeitstage gelten grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Für Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg kann auch der Sonnabend ein Arbeitstag sein.

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtsverpflichtung ist die zeitliche Inanspruchnahme für schulische Prüfungen und Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, zur Mitarbeit und zur Erstellung von Prüfungsaufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz, für die Hospitation und Beurteilung sowie die Beratung von Lehramtskandidaten im Rahmen der Lehrerausbildung und zur Teilnahme an Schulveranstaltungen bereits berücksichtigt. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrundezulegen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Verwaltungsvorschriften, ob und in welchem Umfang die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte ermäßigt werden kann.

(3) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten gemäß § 4 und für jeden gesetzlichen Feiertag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre. Für Beamte im Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an dem für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat.

(4) Die durchschnittliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist grundsätzlich innerhalb einer Woche zu leisten. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen oder erfordern, kann die ermäßigte durchschnittliche Arbeitszeit so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht wird. Dies gilt auch für die Teilzeitbeschäftigung nach § 2a Nr. 1.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Hierbei soll die Arbeitszeit zehn Stunden am Tag und 60 Stunden in der Wochen nicht überschreiten; der jeweilige Dienststellenleiter kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen; jedoch dürfen zwölf Stunden am Tage nicht überschritten werden.

(6) Eine abweichende Einteilung von Arbeitszeit gemäß Absatz 5 ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

(7) Die Pause beträgt ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden mindestens 30 höchstens 45 Minuten, bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 höchstens 60 Minuten. Wird die Pausenzeit überschritten, muss entsprechend der Überschreitung nachgearbeitet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 2a AZV Bbg – Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Altersteilzeit (1)

Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 39 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

  1. 1.
    durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),
  2. 2.
    zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).

Im Fall der Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 3 AZV Bbg

(weggefallen)




§ 4 AZV Bbg – Dienstfreie Tage (1)

(1) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten besonderen Anlässen kann Dienstbefreiung von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, vom Leiter der Dienststelle angeordnet werden.

(2) Am 24. und 31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Kann die Dienstbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 5 AZV Bbg – Dienst an allgemein dienstfreien Tagen (1)

Soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Leiter die Dienststelle oder der Dienstvorgesetzte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. Der an diesen Tagen zu verrichtende Dienst ist durch Dienstbefreiung an anderen Tagen auszugleichen, die zusammenhängend gewährt werden soll. Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 6 AZV Bbg – Dienstleistungsabend (1)

Dienststellen mit Publikumsverkehr können Dienstleistungsabende bestimmen. Die Ausdehnung der Arbeitszeit durch einen Dienstleistungsabend ist entsprechend auszugleichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 7 AZV Bbg – Gleitende Arbeitszeit (1)

(1) Die tägliche Arbeitszeit kann im Sinne des § 2 in der Weise geregelt werden, dass der Beamte innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6.00 Uhr bis spätestens 19.30 Uhr jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen kann (gleitende Arbeitszeit). Dabei dürfen täglich nicht mehr als zehn Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden.

(2) Abgesehen von der Pause nach § 2 Abs. 7 müssen alle Beamten mindestens während der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr anwesend sein (Kernarbeitszeit). Am Freitag kann die Kernarbeitszeit um 14.00 Uhr enden, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Dienststellenleiter hat sicherzustellen, dass auch außerhalb der Kernarbeitszeit die Aufgabenerfüllung der Behörde oder einzelner Dienstbereiche gewährleistet ist.

(3) Grundsätzlich sind Zeitguthaben außerhalb der Kernarbeitszeit auszugleichen. Soweit keine dienstlichen Belange entgegensehen, können dem Beamten bis zu zwölf freie Tage im Kalenderjahr Ausgleich gewährt werden. Ist ein Ausgleich innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum) nicht möglich, so kann ein Zeitguthaben bis zu 40 Stunden, bei einem Zeitdefizit die gesamten Fehlzeiten in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden; die Fehlzeiten dürfen 20 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes darf das Zeitguthaben 80 Stunden und als Zeitdefizit 40 Stunden nicht überschreiten. Die Personalstelle und der Vorgesetzte haben die Einhaltung sicherzustellen. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze des Zeitguthabens oder des Zeitdefizits nach Satz 3 und 4 überschritten werden.

(4) Zur Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach pflichtgemäßem Ermessen Dienstbefreiung für Zeiten innerhalb der Kernarbeitszeit unter Inanspruchnahme des Zeitguthabens oder des Zeitdefizits gewährt werden, wenn die Erledigung nicht außerhalb der Kernarbeitszeit möglich ist. Wird die tägliche Arbeitszeit wegen Krankheit unterbrochen, so gilt die Zeit der Unterbrechung als Anwesenheit. Dies gilt auch für eine erforderliche und nachgewiesene ärztliche Behandlung, wenn diese während der Kernarbeitszeit erfolgen muss. Bei teilweiser Abwesenheit wegen Dienstunfähigkeit zu Beginn oder zum Ende des Arbeitstages wird zur Berechnung der Anwesenheitszeit die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zugrundegelegt.

(5) Aus dienstlichen Gründen können Beamte dauernd oder vorübergehend von der Inanspruchnahme der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen werden.

(6) Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, finden für Beamte mit ermäßigter Wochenarbeitszeit nach § 2 Abs. 4 die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit sinngemäß Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 8 AZV Bbg – Zeiterfassung und Datenschutz (1)

(1) Bei Landesbehörden und Einrichtungen des Landes mit gleitender Arbeitszeit ist diese grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder die Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte unwirtschaftlich erscheint.

(2) Die für die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet werden, um zu überprüfen, ob der Beamte seine regelmäßig zu leistende Arbeitszeit eingehalten hat. Diese personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Sie sind nach einem Jahr zu löschen oder zu vernichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 9 AZV Bbg – Abweichende Regeln zur gleitenden Arbeitszeit (1)

(1) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können nach den örtlichen Erfordernissen abweichende Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit treffen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann für Teile von Dienststellen ihres nachgeordneten Geschäftsbereiches und für Dienststellen, denen neben Beamten des Landes auch Beschäftigte anderer Dienstherrn angehören und für Beamte nach § 129 des Landesbeamtengesetzes, abweichende Regelungen festlegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 10 AZV Bbg – Bereitschaftsdienst (1)

(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seinem Dienstherrn oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf unverzüglich zur Dienstleistung herangezogen werden zu können.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, soweit sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im Zeitraum einer Woche dürfen 54 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, die Bereitschaft in diesem Zeitraum beträgt mehr als 30 Stunden. Übersteigt der Dienst in Bereitschaft durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit bis zu 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 11 AZV Bbg – Rufbereitschaft (1)

Muss der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden im Monat jederzeit an einem Ort seiner Wahl erreichbar sein, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. Sofern keine zusätzlichen Erschwernisse hinzutreten, wird, wenn dem Beamten zur Erreichbarkeit ein mobiles Empfangsgerät zur Verfügung gestellt wird, oder wenn er selbst die Erreichbarkeit über ein mobiles Empfangsgerät gewährleistet, die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Zwölftel ausgeglichen. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet. Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 12 AZV Bbg – Mehrarbeit (1)

(1) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte in Ausnahmefällen Beamte einzelner Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen verpflichten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Leiter einer Dienststelle, in Eilfällen auch der unmittelbare Vorgesetzte, für einzelne Beamte Mehrarbeit anordnen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) An Stelle der nach § 38 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes geregelten Vergütung von Mehrarbeit kann Lehrkräften an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten der Freizeitausgleich auch im nächsten Schulhalbjahr oder im nächsten Schuljahr gewährt werden. Näheres wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 13 AZV Bbg – Dienstreisen, Dienstgänge (1)

(1) Bei Dienstreisen und Dienstgängen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung der Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde. Bei gleitender Arbeitszeit wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.

(3) Werden bei Dienstreisen, die über die regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten im Monat um insgesamt 10 Stunden überschritten, so wird auf Antrag die Hälfte dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 3 auf die Arbeitszeit angerechnet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 14 AZV Bbg – Schichtdienst und Nachtdienst (1)

(1) Sind für eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle auf Grund der besonderen dienstlichen Aufgaben oder örtlichen Verhältnisse Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreiten würden, so ist der Dienst durch Schichtwechsel zu organisieren.

(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen. Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 15 AZV Bbg – Abweichungen (1)

Für die Beamten, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, kann die zuständige oberste Dienstbehörde von den §§ 2, 4 und 7 abweichen, soweit die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern. Das Gleiche gilt für Beamte, deren Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, für die Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst und für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Lehraufgaben bleiben die Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 16 AZV Bbg – Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (1)

Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlchen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Abweichende Regelungen nach § 15 bedürfen nicht des Einvernehmens des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 17 AZV Bbg – Experimentierklausel und Ausnahmeregelung (1)

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium des Innern auf Antrag der obersten Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Über unbefristete Ausnahmen entscheidet die Landesregierung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 18 AZV Bbg – Übergangsvorschriften (1)

In Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die dortigen Regelungen an die Arbeitszeitverordnung anzupassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



§ 19 AZV Bbg – In-Kraft-Treten (1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).



Anlage 1 AZV Bbg – Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 (1)

Die Pflichtstundenzahl beträgt an:

a)der Grundschule und Primarstufe der Gesamtschule28 Pflichtstunden,
b)der Realschule26 Pflichtstunden,
c)der Förderschule für Geistigbehinderte20 Pflichtstunden,
 im Ganztagsbereich11 Zeitstunden,
d)den übrigen Schulen26 Pflichtstunden
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).