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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/AZV,BB - Arbeitszeitverordnung/Anhang/
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Anlage 1 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg
Anhangteil
Anlage 1 AZV
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)
Die Pflichtstundenzahl beträgt an:
- 1.
den Grundschulen 27 Pflichtstunden,
- 2.
den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt "geistige Entwicklung" 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,
- 3.
den übrigen Schulformen 25 Pflichtstunden.
Bei Schulen oder Förderklassen, die gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst sind, ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus dem überwiegenden Einsatz.
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