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§ 3 AG G 10
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: AG G 10,TH
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG G 10 – Aufgaben und Befugnisse der Kommission

(1) Der für den Verfassungsschutz zuständige Minister hat die Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Unterrichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anordnung der Maßnahme, nachzuholen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unverzüglich aufzuheben; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.

(2) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten. Der Kommission, den von ihr beauftragten Mitgliedern, ihren Mitarbeitern oder im Fall des Absatzes 3 dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist dabei insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu erteilen,

  2. 2.

    Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

  3. 3.

    jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen und dienstlich genutzten Räumen zu gewähren.

(3) Die Kommission kann den Landesbeauftragten für den Datenschutz ersuchen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/AG G 10,TH - Ausführungsgesetz Artikel 10-Gesetz/