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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/§§ 2 - 4, Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf/
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§ 4 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
§ 4 AbgG SL – Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/§§ 2 - 4, Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf/
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