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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/
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§ 3 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 AbgEG – Unkostenbeitrag
Zur Abgeltung von Unkosten, die in Ausübung des Mandats entstehen, erhalten die Mitglieder des Landtags für die Zeit, in der ihnen Aufwandsentschädigung nach § 2 zusteht, monatlich einen Unkostenbeitrag. § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 3 gelten entsprechend.
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