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§ 7 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 7 AbfG LSA – Informationsmaßnahmen

Die nach § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Abfallberatung Verpflichteten sind befugt, öffentlich Empfehlungen und Hinweise zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen auszusprechen, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft dies erfordern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/AbfG LSA,ST - Abfallgesetz LSA/§§ 3 - 11b, Teil 2 - Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/
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